Unternehmer und Selbstständige in Zeiten von COVID-19
Die Einschränkungen in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der COVID-19-Pandemie treffen Unternehmen und Selbstständige in ihrer Existenz.
Um die Folgen wirtschaftlich abzumildern muss zwischen zwei wesentlichen Szenarien unterschieden werden:
In den Fällen zu 1 (unmittelbare Auswirkung, Maßnahmen) sieht das Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung vor:
Voraussetzung für die Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbständigen nach ihrem Verdienstausfall. Grundlage ist der Steuerbescheid. Angestellte haben Anspruch in den ersten sechs Wochen auf die Höhe des Nettogehalts, danach auf Krankengeld. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige Bundesland.
Bei Arbeitnehmern, die zuhause bleiben müssen, aber keine Symptome haben ist streitig, wer die Lohnkosten trägt. Da eine behördlich angeordnete Schließung uE grds. nicht dem Unternehmerrisiko unterfällt, kann womöglich eine Entgeltfortzahlung verweigert werden.
Sollte die Schließungsanordnung aber dem allgemeinen Betriebsrisiko des Arbeitgebers zugeordnet werden, so wäre der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Dies kann aufgrund besonderer Umstände insbesondere dann der Fall sein, wenn sich die behördliche Schließungsanordnung in der Eigenart des Betriebes begründet. Dies kann bereits der Fall sein, wenn der Betrieb in besonderer Weise von einer Betriebsschließungsverfügung betroffen ist – bspw. in Hamburg für die Fälle der Gastronomie denkbar, die den Mindestabstand nicht sicherstellen können im Sinne der Allgemeinverfügung. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
In den übrigen Fällen und grds. auch neben dem Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz, gelten die folgenden Informationen (Stand: 16.03.2020):
Seitens des Finanzamtes:
Die Gewährung von Stundungen soll erleichtert werden. Das Finanzamt kann die Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Das Finanzamt ist angewiesen, beim Prüfen der Stundungsanträge keine strengen Anforderungen zu stellen.
Die Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer können leichter angepasst werden. Sobald ersichtlich ist, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden., werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändung) und die Festsetzung von Säumniszuschlägen sollen bis zum 31.12.2020 ausgesetzt.
Unabhängig davon empfiehlt es sich hier immer zeitnah auch Kontakt zum Finanzamt zu suchen und Anträge rechtzeitig zu stellen.
Kurzarbeitergeld
Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§ 96 SGB III). Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
Kurzarbeitergeld kann wegen des Coronavirus grundsätzlich gewährt werden. https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus (mit Link zum Antrag).
Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden!
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.
Grundsätzlich ist das Ziel von Kurzarbeit, dass Beschäftigte vorübergehend weniger Stunden leisten, um nicht gekündigt zu werden. Die Arbeitslosenversicherung kann bis zu zwei Drittel des Verdienstausfalls zahlen.
Ab April gelten vorausschlich die folgenden erleichterten Zugangsvoraussetzungen:
Tipp -> Die in Aussicht genommenen Änderungen beim Kurzarbeitergeld stellen für die Betriebe Erleichterungen und Leistungsverbesserung dar. In Anbetracht der begrenzten Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs (max. zwölf Monate) kann es für Betriebe von Vorteil sein, den durch das Coronavirus bedingten Arbeitsausfall zunächst durch innerbetriebliche Maßnahmen (z. B. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Fort- und Weiterbildungen, Betriebsurlaub, Abbau von Überstunden) abzufangen und erst Mitte April 2020 einen Antrag auf Gewährungen von Kurzarbeitergeld zu stellen. Dies ist einzelfall- und betriebsbezogen zu prüfen.
Kfw-Darlehen
Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu die folgenden bestehenden Kreditprogramme auf dem Weg der Bankdurchleitung sowie im Rahmen von Konsortialfinanzierungen nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen für Unternehmen verbessern.
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Hamburger Maßnahmen-Paket
Daneben bietet Hamburg über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) eigene Maßnahmenpakete zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen an, sowie Bürgschaften.
Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation bietet hier Informationen und Kontaktdaten unter https://www.hamburg.de/bwvi/medien/13707192/2020-03-12-bwvi-hilfen-fuer-unternehmen/ an (Übersicht).
Weitere Anregungen:
Risikohinweis Insolvenz:
Sobald Zahlungsunfähigkeit eintritt, ist eine Insolvenz zu prüfen. Bei Kapitalgesellschaften muss der Geschäftsführer (Achtung! Haftungsfalle!) dies stetig neu prüfen und ggf. Insolvenzantrag stellen.
Eine Insolvenz kann zur Schließung des Betriebes führen, kann aber auch zur Entschuldung oder Umschuldung und Sanierung führen. Hier ist frühzeitig rechtlicher und steuerlicher Rat einzuholen, um den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht zu verpassen. Insolvenzverschleppung kann eine Strafbarkeit des Verantwortlichen zur Folge haben.
Zu beachten sind dabei alle laufenden Verträge und Verbindlichkeiten und – je nach Unternehmung – das Durchgriffrisiko auf persönlich haftende Inhaber.
Praktische Zusammenfassung:
Offene Kommunikation bei Zahlungsengpässen und frühzeitige Abstimmung mit Vertragspartnern (auch den Mitarbeitern) können präventiv wirken, wenn die Zahlungsziele gestreckt, d. h. gestundet, werden können oder Ratenvereinbarungen getroffen werden.
Rechtzeitige Stellung der Anträge ist ebenso wesentliches Mittel der Stunde!
Die Einschränkungen in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der COVID-19-Pandemie treffen Unternehmen und Selbstständige in ihrer Existenz.
Um die Folgen wirtschaftlich abzumildern muss zwischen zwei wesentlichen Szenarien unterschieden werden:
- Schließung des Unternehmens oder Einstellung der Tätigkeit durch
- Quarantäne
- „staatliche Verordnung“
- Umsatzeinbuße in übrigen Fällen (mittelbare Auswirkung der COVID-19-Pandemie)
In den Fällen zu 1 (unmittelbare Auswirkung, Maßnahmen) sieht das Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung vor:
Voraussetzung für die Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbständigen nach ihrem Verdienstausfall. Grundlage ist der Steuerbescheid. Angestellte haben Anspruch in den ersten sechs Wochen auf die Höhe des Nettogehalts, danach auf Krankengeld. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige Bundesland.
Bei Arbeitnehmern, die zuhause bleiben müssen, aber keine Symptome haben ist streitig, wer die Lohnkosten trägt. Da eine behördlich angeordnete Schließung uE grds. nicht dem Unternehmerrisiko unterfällt, kann womöglich eine Entgeltfortzahlung verweigert werden.
Sollte die Schließungsanordnung aber dem allgemeinen Betriebsrisiko des Arbeitgebers zugeordnet werden, so wäre der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Dies kann aufgrund besonderer Umstände insbesondere dann der Fall sein, wenn sich die behördliche Schließungsanordnung in der Eigenart des Betriebes begründet. Dies kann bereits der Fall sein, wenn der Betrieb in besonderer Weise von einer Betriebsschließungsverfügung betroffen ist – bspw. in Hamburg für die Fälle der Gastronomie denkbar, die den Mindestabstand nicht sicherstellen können im Sinne der Allgemeinverfügung. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
In den übrigen Fällen und grds. auch neben dem Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz, gelten die folgenden Informationen (Stand: 16.03.2020):
Seitens des Finanzamtes:
Die Gewährung von Stundungen soll erleichtert werden. Das Finanzamt kann die Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Das Finanzamt ist angewiesen, beim Prüfen der Stundungsanträge keine strengen Anforderungen zu stellen.
Die Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer können leichter angepasst werden. Sobald ersichtlich ist, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden., werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändung) und die Festsetzung von Säumniszuschlägen sollen bis zum 31.12.2020 ausgesetzt.
Unabhängig davon empfiehlt es sich hier immer zeitnah auch Kontakt zum Finanzamt zu suchen und Anträge rechtzeitig zu stellen.
Kurzarbeitergeld
Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§ 96 SGB III). Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
Kurzarbeitergeld kann wegen des Coronavirus grundsätzlich gewährt werden. https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus (mit Link zum Antrag).
Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden!
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.
Grundsätzlich ist das Ziel von Kurzarbeit, dass Beschäftigte vorübergehend weniger Stunden leisten, um nicht gekündigt zu werden. Die Arbeitslosenversicherung kann bis zu zwei Drittel des Verdienstausfalls zahlen.
Ab April gelten vorausschlich die folgenden erleichterten Zugangsvoraussetzungen:
- Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent. Zum Hintergrund: Aktuell müssen mindestens 1/3 der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).
- Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Zum Hintergrund: Aktuell müssen in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen (§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
- Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer. Zum Hintergrund: Leiharbeitnehmer haben bislang keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG).
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit. Zum Hintergrund: Aktuell hat der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.
Tipp -> Die in Aussicht genommenen Änderungen beim Kurzarbeitergeld stellen für die Betriebe Erleichterungen und Leistungsverbesserung dar. In Anbetracht der begrenzten Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs (max. zwölf Monate) kann es für Betriebe von Vorteil sein, den durch das Coronavirus bedingten Arbeitsausfall zunächst durch innerbetriebliche Maßnahmen (z. B. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Fort- und Weiterbildungen, Betriebsurlaub, Abbau von Überstunden) abzufangen und erst Mitte April 2020 einen Antrag auf Gewährungen von Kurzarbeitergeld zu stellen. Dies ist einzelfall- und betriebsbezogen zu prüfen.
Kfw-Darlehen
Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu die folgenden bestehenden Kreditprogramme auf dem Weg der Bankdurchleitung sowie im Rahmen von Konsortialfinanzierungen nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen für Unternehmen verbessern.
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Hamburger Maßnahmen-Paket
Daneben bietet Hamburg über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) eigene Maßnahmenpakete zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen an, sowie Bürgschaften.
Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation bietet hier Informationen und Kontaktdaten unter https://www.hamburg.de/bwvi/medien/13707192/2020-03-12-bwvi-hilfen-fuer-unternehmen/ an (Übersicht).
Weitere Anregungen:
- Neben den vorgenannten Unterstützungsleistungen kann auch die Rechtmäßigkeit einer Anordnung geprüft werden. Im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, gegen den man sich mit den einschlägigen Rechtsmitteln wehren kann. Allerdings ist der Sofortvollzug angeordnet. Das bedeutet, dass ein Widerspruch oder eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Vielmehr ist parallel ein sogenannter einstweiliger Rechtsschutz zu begehren um unmittelbare Folgen zeitnah zu beseitigen.
- Mietzahlungen können unter Umständen kurzeitig ausgesetzt, verschoben, werden, ohne unmittelbar eine außerordentliche Kündigung zu erhalten. Besser ist es, mit dem Vermieter eine Stundung frühzeitig abzustimmen zu versuchen.
- Forderungsmanagement aktualisieren!
Risikohinweis Insolvenz:
Sobald Zahlungsunfähigkeit eintritt, ist eine Insolvenz zu prüfen. Bei Kapitalgesellschaften muss der Geschäftsführer (Achtung! Haftungsfalle!) dies stetig neu prüfen und ggf. Insolvenzantrag stellen.
Eine Insolvenz kann zur Schließung des Betriebes führen, kann aber auch zur Entschuldung oder Umschuldung und Sanierung führen. Hier ist frühzeitig rechtlicher und steuerlicher Rat einzuholen, um den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht zu verpassen. Insolvenzverschleppung kann eine Strafbarkeit des Verantwortlichen zur Folge haben.
Zu beachten sind dabei alle laufenden Verträge und Verbindlichkeiten und – je nach Unternehmung – das Durchgriffrisiko auf persönlich haftende Inhaber.
Praktische Zusammenfassung:
Offene Kommunikation bei Zahlungsengpässen und frühzeitige Abstimmung mit Vertragspartnern (auch den Mitarbeitern) können präventiv wirken, wenn die Zahlungsziele gestreckt, d. h. gestundet, werden können oder Ratenvereinbarungen getroffen werden.
Rechtzeitige Stellung der Anträge ist ebenso wesentliches Mittel der Stunde!